Gemeinsamer Unterricht - Inklusion

Bildungsangebote für Kinder mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an Grundschulen, Hauptschulen und Werkrealschulen

Kooperationsvereinbarung (Lehrkräfte)

Vor dem Beginn des Gemeinsamen Unterrichts muss die Zusammenarbeit zwischen den Lehrer*innen besprochen und geregelt werden. Die Lehrer*innen der allgemeinen Schule und die Sonderpädagogen legen ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung fest. Die Vereinbarung wird überprüft und von den Schulleitungen der allgemeinen Schule und des SBBZ zur Kenntnis genommen.

Initiates file downloadKooperationsvereinbarung.pdf

Aufgaben und Ziele

des besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Förderschule

Der Bildungsplan der Förderschule bezieht sich auf SchülerInnen, welche aufgrund ihrer Lernausgangslage besonderer Förderung bedürfen, da es ihnen zeitweise oder dauerhaft nicht möglich ist, nach dem Bildungsplan der Allgemeinen Schule gefördert zu werden. Ziel ist es, diesen SchülerInnen gesellschaftliche Teilhabe durch entsprechende Erziehungs- und Eingliederungshilfen zu ermöglichen.

  1. Differenziertes Lernangebot auf der Basis einer individuellen Lernausgangslage
  2. stabile, kontinuierliche Bezüge: Bündelung der Sonderpädagogik für mehr Kontinuität ( 15h / 5 Schüler : Synergie-Effekte nutzen)
  3. Gruppierung der SchülerInnen mit besonderem Förderbedarf in einer Klasse

(Das ganze Konzept als Initiates file downloadpdf-Dokument)

Dies Konzept hat das Kollegium der Pestalozzi-Schule im Februar 2014 als Diskussionsgrundlage zum Gespräch mit den allgemeinen Schulen, insbesondere den Gemeinschaftsschulen, einstimmig beschlossen. Auf dieser Grundlage suchen wir gemeinsame konzeptionelle Grundlagen für die sonderpädagogische inklusive Arbeit in allgemeinen Schulen zu entwickeln.

Regelungen

Für den inklusiven Unterricht hat das Kultusministerium keine Regelungen getroffen. Entsprechend der Anweisung des Staatlichen Schulamts praktizieren wir die Regelungen aus dem Erlass des KM für die Erprobungsregionen zur Inklusion. Die Regelungen wurden im Erlass des KM "Regelungen des KM zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 3. Mai 2010; Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung" vom 22.9.2010, Az : 31-6500.20/355 veröffentlicht.

Die neue Landesregierung hat an diesen Regelungen keine Änderung vorgenommen.

Schulort

Auf der Grundlage einer Empfehlung der Bildungswegekonferenz entscheiden die Eltern, ob sie die Sonderschule oder die allgemeine Schule wählen. Dabei werden im Rahmen der gegebenen Verhältnisse in der Regel gruppenbezogene Angebote entwickelt und vorgeschlagen. Es soll einvernehmlich entschieden werden. Im Zweifel entscheidet das Schulamt. (7.1 und 7.2)

Bildungsplan

Es gilt der Bildungsplan der allgemeinen Schule und der Sonderschule. Im Rahmen von ILEB werden die Entwicklungs- und Bildungsziele gemeinsam mit den Eltern und dem jungen Menschen festgelegt. (8)

Noten, Versetzung und Zeugnisse

Die Notenbildungsverordnung findet keine Anwendung. (9.1)
Die Lern- und Leistungsbeurteilung orientiert sich an den in ILEB festgelegten Zielen. (9.1)

Bei der Versetzung wird entsprechend der Versetzungsordnung der Förderschule vorgegangen.(9.2)

Die Schüler nehmen nicht am Aufnahmeverfahren zur weiterführenden Sekundarschule teil. (9.3)

Die Schüler erhalten das Zeugnis der allgemeinen Schule. (9.4)
Inhaltlich orientiert sich das Zeugnis am Zeugnis der Förderschule. (9.4)
Der zieldifferente Unterricht wird im Zeugnis durch die folgenden Bemerkung dokumentiert:
"Gemeinsamer zieldifferenter Unterricht der Schülerin / des Schülers mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot." (9.4)